Testament richtig schreiben

Richtig erben und vererben in Österreich – ein Testament richtig schreiben

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Erbt der Ehepartner alles? Wer ist Pflichtteilsberechtigt? Welche Formen des Testaments gibt es? Kann man ein Testament widerrufen? Was kostet ein Testament beim Notar oder Anwalt? Richtig erben und vererben, ein Testament richtig schreiben – mit diesen Fragen beschäftigt sich dieser Beitrag.

Dieser Beitrag wurde am 29.1.2023 das erstemal veröffentlicht und am 27.2.2023 geprüft und ergänzt von Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin em. um die Erbansprüche von Lebensgefährt:innen.

Auch wenn dadurch Einiges geklärt wird, das österreichische Erbrecht ist sehr komplex und der Teufel steckt im Detail. Um ein Testament richtig zu schreiben, bzw. richtig zu vererben, ist in jedem Fall ratsam, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt oder Anwältin oder einen Notar bzw. eine Notarin zu konsultieren. Speziell bei komplizierteren und heute nicht unüblichen Familienverhältnissen (Stichwort Patchwork Familie) ist man damit auf der sicheren Seite.

Vermutlich geht es vielen wie mir und meinem Mann: seit ein paar Jahren schieben wir das Thema „Testament erstellen“ vor uns her. Dieses Jahr haben wir es mithilfe einer Anwältin erledigt – wichtig war uns dabei, uns als Partner gegenseitig abzusichern und den Kindern später klare Verhältnisse zu hinterlassen.

Die meisten Menschen setzen sich mit der eigenen Sterblichkeit nicht gerne auseinander. Laut Umfrage durch die österreichische Notariatskammer haben nur 20% der Österreicher ein Testament; bei den über 60 Jährigen ist es rund ein Drittel.

Wird keine letztwillige Verfügung (Testament) verfasst, gilt das gesetzliche Erbrecht. Als Beispiel bedeutet das: der Ehepartner (auch der eingetragene Partner) – sollten Kinder vorhanden sein – erbt 1/3, die Kinder 2/3 des Vermögens des Erblassers. Näheres dazu unter Punkt 2.

INHALTSVERZEICHNIS

WAS KANN ALLES VERERBT WERDEN?

▸ VERERBT WERDEN KÖNNEN

  1. SÄMTLICHE VERMÖGENSWERTE wie Immobilien, Grundstücke, Sparbücher, Aktien und Fonds, Fahrzeuge, Schmuck etc.
  2. SCHULDEN: Vorsicht bei der Erbschaftsannahme, sollte der Verstorbene (vermutlich) Schulden haben. Das Erbe kann ausgeschlagen oder eine „bedingte Erbantrittserklärung“ abgeben werden. Im zweiten Fall haftet der Erbe zwar immer noch mit seinem Vermögen, aber nur bis zum Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote. Auch richtig erben will gelernt sein.
  3. Gegebenenfalls VERFÜGUNGSRECHTE über digitale Konten wie Email, Social Media oder Internet

▸ NICHT VERERBT WERDEN KÖNNEN

HÖCHSTPERSÖNLICHE RECHTE wie z.B. Pensions- oder Unterhaltsansprüche, Wohnrecht, Gewerbeberechtigungen o.ä.

Apropos Rente: wenn du wissen möchtest, wie hoch deine Pension nach der Pensionsanpassung in 2023 ist, lies unseren Blogbeitrag dazu.

Vermögenswerte vererben

WIE WIRD MAN ERBE?

Erbe wird man durch eine letztwillige Verfügung oder durch gesetzliche Erbfolge.

▸ LETZTWILLIGE VERFÜGUNG

zu deren Formen (Testament, Vermächtnis) siehe nächster Abschnitt

Nach österreichischem Recht gilt Testierfreiheit, das heißt, jeder kann bestimmen, was mit seinem Vermögen im Todesfall geschieht.
Eine völlige Freiheit bedeutet das allerdings nicht – es gibt noch das sogenannte Pflichtteilsrecht: gewissen nahen Angehörigen muss der Erblasser einen bestimmte Anteil hinterlassen. Das Pflichtteilsrecht begründet allerdings keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus der Verlassenschaft, sondern nur auf eine Geldforderung gegenüber den Erben. Das Testament richtig zu schreiben verlangt einiges an Fachwissen – besser mit einem Experten abstimmen!

Pflichtteilsberechtigt sind
Kinder – sind diese verstorben, Enkel, Urenkel
Ehepartner und eingetragene Partner
seit der Erbrechtsnovelle 2017 sind Eltern nicht mehr pflichttteilsberechtigt

▸ GESETZLICHE ERBFOLGE

sie greift dann, wenn keine letztwillige Verfügung wie ein Testament getroffen wird, oder wenn sie ungültig ist, nicht das gesamte Vermögen umfasst oder das Erbe nicht angetreten wird.

Zu den gesetzlichen Erben gehören:
Kinder und deren Nachkommen; wenn keine Kinder bzw. Kindeskinder vorhanden sind
Eltern und deren Nachkommen; wenn auch diese nicht vorhanden sind
Großeltern und Urgroßeltern
Ehepartner und eingetragene Partner

Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet man das Erbrecht der Verwandten und das Erbrecht des Partners.

▸ Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Hier existieren 4 Gruppen, sogenannte Parentel, innerhalb deren die Regel „alt vor jung“ gilt.

Zum Beispiel erben in der 1. Parentel – das sind die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen – erst die Kinder, nur wenn diese nicht (mehr) vorhanden sind, die Enkel, Urenkel…

Gibt es keine Kinder, kommt die 2. Parentel zum Zug: Eltern und deren Nachkommen, Geschwisterdes Verstorbenen, Neffen, Nichten etc.

Ist auch in der 2. Parentel niemand vorhanden, greift die 3. Parentel: die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits, deren Nachkommen, Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen etc.

Ist auch hier niemand auffindbar, gibt es noch die 4. Parentel, das sind die Urgroßelternpaare, aber nicht mehr deren Nachkommen.

▸ Das gesetzliche Erbrecht des Partners

Die Höhe des Erbes des Ehepartners oder eingetragenen Partners hängt davon ab, welche Verwandten des Erblassers ebenfalls zum Zug kommen.

Hat der Erblasser Kinder und gibt es Nachkommen dieser Kinder (1. Parentel), erbt der Ehepartner ein Drittel

Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder (auch keine lebenden Enkel, Urenkel), erbt der Ehepartner zwei Drittel (neben den Eltern, 2. Parentel)

In den restlichen Fällen erbt der Ehepartner und eingetragene Partner das gesamte Erbe

Als Kinder gelten übrigens auch außereheliche Kinder.

Wichtig: seit 01.01.2017 haben auch LebensgefährtInnen gewisse Erbansprüche, sind aber nicht pflichtteilsberechtigt. Auch einen Erbvertrag können Sie nicht abschließen. Sie erben immer dann, wenn kein gesetzlicher Erbe an die Verlassenschaft gelangt.

Natürlich kann ein Lebensgefährte immer im Testament bedacht werden, ein solches kann aber stets widerrufen werden, ist damit also keine endgültige Absicherung.

 Wichtig: Wenn eine Beziehung zwischen Lebensgefährten aufgelöst wird und man wünscht nicht, dass der ehemalige Partner erbt, muss die letztwillige Verfügung widerrufen werden! Möchte man diesen trotzdem erben lassen, muss dies im Testament ausdrücklich festgehalten oder ein neues Testament errichtet werden!

 Eine weitere Begünstigung für Lebensgefährten: Sofern der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten 3 Jahren vor dessen Tod in gemeinsamem Haushalt gelebt hat, besteht ein Recht auf gesetzliches Vermächtnis, wonach er/sie 1 Jahr lang in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf ( sofern nicht ohnehin ein ausdrücklich festgehaltenes Wohnrecht eingetragen ist ).

Der Sonderfall Wohnungseigentum verdient eine separate Erläuterung in einem der folgenden Beiträge von wir-bestager.jetzt. Um stets umfassend zu relevanten Themen informiert zu werden abonniere unser Newsletter (LINK).

Gibt es weder eine letztwillige Verfügung noch andere Erbberechtigte, fällt das Vermögen letztendlich dem österreichischen Staat zu

WELCHE FORMEN DER LETZTWILLIGEN VERFÜGUNG GIBT ES?

Zur letztwilligen Verfügung zählen Testament und Vermächtnis (auch bezeichnet als sonstige letztwillige Verfügung). Es gelten für beide spezielle Formvorschriften.

▸ DAS TESTAMENT

Ein Testament ist eine jederzeit widerrufliche, einseitige letztwillige Verfügung, durch die ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. Der Erblasser erklärt dadurch zu Lebzeiten, an wen sein Vermögen nach seinem Tod ganz oder in Quoten übergehen soll.
Der Erbe ist in diesem Fall Gesamtrechtsnachfolger, er tritt also in dessen Rechte und Pflichten ein und übernimmt gegebenenfalls auch dessen Verbindlichkeiten.

▸ DAS VERMÄCHTNIS

Von einem Vermächtnis oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung (vor der Erbrechtsreform 2017 Kodizill und Legat) spricht man, wenn kein Erbe eingesetzt, sondern nur einzelne Verfügungen über den Nachlass getroffen werden: z.B. das Einsetzen eines Vormundes oder die Vergabe der Münzsammlung an den Freund.
Der Vermächtnisnehmer ist kein Gesamtrechtsnachfolger, muss somit auch keine möglichen Schulden übernehmen.

Ein Vermächtnis kann in einem Testament, in einer Verfügungen ohne Erbeinsetzung oder im Erbvertrag angeordnet sein.

Beispiel für Erbeinsetzung und Vermächtnis:
Meinem Mann und Sohn hinterlasse ich das Haus und mein gesamtes Vermögen. Meine Tochter soll meinen Schmuck, die Bibliothek und mein Auto bekommen.
§§ 552 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Vermächtnis

WELCHE FORMEN DES TESTAMENTS GIBT ES? WIE SCHREIBE ICH DAS TESTAMENT RICHTIG?

In Österreich existieren verschiedene Möglichkeiten den eigenen Nachlass mittels letztwilliger Verfügung (Testament) zu regeln:

  1. Eigenhändiges Testament (auch eigenhändige Verfügung)
  2. Fremdhändiges Testament (auch fremdhändige Verfügung)
  3. Gemeinschaftliches (wechselseitiges) Testament
  4. Mündliches Testament (Nottestament)
  5. Öffentliche Testament
1. Eigenhändiges Testament

es ist die bei weitem meist genutzt Form der letztwilligen Verfügung in Österreich.
Es muss handschriftlich und persönlich verfasst werden, bedarf keiner notariellen oder anwaltlichen Beglaubigung und ist daher kostenlos.

ACHTUNG: die Praxis zeigt, das viele dieser Testamente fehlerhaft sind (z.B. gegen Formvorschriften verstoßen) und so genau dazu führen, was man als Erblasser eigentlich verhindern will: zu Unklarheiten, Testamentsanfechtungen und Erbstreitigkeiten.

So schreibt man das Testament richtig:

  1. Das gesamte Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Das heisst: nicht am PC, nicht mit der Schreibmaschine oder durch jemand anderen, sondern mit der eigenen Handschrift
  2. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen (am besten mit vollem Namen)
  3. Kein Muss, aber zu empfehlen: Ort und Datum hinzufügen, das kann bei mehreren, eventuell widersprüchlichen Testamenten helfen, das letztgültige zu ermitteln
  4. Kein Muss, aber zu empfehlen: um Fehler zu vermeiden ist es ratsam, das selbstverfasste Testament von einem Anwalt für Erbrecht oder Notar überprüfen zu lassen
  5. Kein Muss, aber zu empfehlen: grundsätzlich kann das eigenhändige Testament bei den Personaldokumenten zuhause aufbewahrt Auf der sicheren Seite ist man, wenn es gegen eine geringe Gebühr beim Notar oder Anwalt hinterlegt wird.
  6. Kein Muss, aber zu empfehlen: die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariats- oder Anwaltskammer durch Notar oder Anwalt.

Zeugen sind für das eigenhändige Testament übrigens nicht notwendig.

2. Fremdhändiges Testament

Auch das vom Notar oder Anwalt errichtete Testament ist fremdhändig. Dabei sind mehrere Vorschriften zu beachten:

  1. Das fremdhändige Testament kann mit dem PC, der Schreibmaschine oder handschriftlich von einer dritten Person verfasst werden
  2. Es muss auf jeden Fall vom Erblasser eigenhändig unterschrieben werden mit dem handschriftlichen Zusatz „dies ist mein letzter Wille
  3. Das Testament muss vor drei Zeugen unterschrieben werden
    1. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde ersichtlich sein (Geburtsdatum, Wohnadresse o.ä.)
    2. Diese drei Zeugen müssen mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass der Erblasser vor ihnen erklärt hat, dass das Testament seinen letzten Willen enthält
    3. Die Zeugen müssen am Ende des Testaments mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ unterschreiben

Wer kann nicht als Zeuge fungieren?

  1. Personen unter 18 Jahren
  2. Blinde, taube, stumme Personen
  3. Personen, die die Sprache des Testaments nicht verstehen
  4. „Befangene“:
    1. Personen, die im Testament begünstigt werden und deren Verwandte und Verschwägerte
    2. Organe von Institutionen, die im Testament begünstigt werden

 

ACHTUNG: Ein fremdhändiges Testament sollte am besten immer von AnwältIn bzw NotarIn errichtet werden, da die Formvorschriften tückisch sind und ein Testament u.U. ungültig sein kann. Der Oberste Gerichtshof hat in den letzten Jahren hierzu mit seinen Judikaten mehrfach die Form vorgegeben. Eine fremdhändige letzte Verfügung ist nicht gültig, wenn sich die Unterschriften der Zeugen auf einem anderen Blatt ( bei längeren Testamenten mit mehr als 1 Seite ) befinden als der Text mit Unterschrift des Erblassers. Seiten sollten nummeriert und das Testament mit mehreren Seiten unlösbar geheftet werden ( physisch fest verbunden ).

Testament errichten
3. Gemeinschaftliches (wechselseitiges) Testament RICHTIG SCHREIBEN
  1. Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Partnern (§ 586 ABGB) errichtet werden
  2. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig (wechselseitig) oder dritte Personen (gemeinschaftlich) als Erben ein
  3. Jeder Ehegatte muss nicht nur eigenhändig unterschreiben, sondern muss die letztwillige Erklärung auch eigenhändig niederschreiben
  4. Schreibt einer der Ehepartner das Testament nicht zur Gänze selbst, sondern unterschreibt lediglich, ist es für ihn ungültig
  5. Das gemeinschaftliche Testament kann auch fremdhändig verfasst werden, dann gelten die o.g. Formvorschriften
  6. Im Unterschied zum Erbvertrag kann die letztwillige Verfügung von jedem Ehepartner jederzeit widerrufen werden
4. Mündliches oder Not-Testament

Der Name ist Programm:

  1. Nur wenn unmittelbare Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit verliert, seinen letzten Willen auszusprechen, kommt dieser Möglichkeit Bedeutung zu
  2. Der letzte Wille muss mündlich oder fremdhändig schriftlich erklärt werden und
  3. Vor 2 Zeugen: geschäftsfähig, nicht befangen, nicht selbst erbberechtigt
  4. Beide Zeugen müssen die Aussagen übereinstimmend bestätigen
  5. Ein so erklärter letzter Wille verliert nach drei Monaten ab Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit

Zum Beispiel kann nach einem Unfall oder vor der Notoperation bei zwei Ärzten mündlich testiert werden.

5. Öffentliches Testament

Personen zwischen 14 und 18 Jahren können nur öffentlich, das heißt gerichtlich oder notariell, ein Testament errichten. Der Richter oder  Notar muss sich vor der Errichtung des Testaments durch geeignete Fragen von Testierwillen und –fähigkeit überzeugen.

ERBVERTRAG
Im Unterschied zur einseitigen letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag (§1249ff ABGB) ein zweiseitiges Rechtsgeschäfts, das nur zwischen Ehepartnern oder Brautleuten unter Bedingung der Eheschließung abgeschlossen und nur mit Zustimmung beider Parteien abgeändert werden kann und bedarf der Notariatsform.

SCHENKUNG AUF DEN TODESFALL
Auch die Schenkung auf den Todesfall ist notariatsaktpflichtig. Um gültig zu sein, muss der Beschenkte die Schenkung annehmen und der Geschenkgeber muss ausdrücklich auf einen Widerruf verzichten.

WER KANN EIN TESTAMENT ERRICHTEN?

Grundsätzlich kann in Österreich jeder, der über 18 Jahre und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten.

Folgende Personengruppen können kein Testament errichten:

  1. Personen unter 14 Jahren
  2. Geistesschwache und Geisteskranke Personen
  3. Personen, bei denen die freie Willensbildung aus einem sonstigen Grund (z.B.bei einem akuten Vollrausch) ausgeschlossen ist

GUT ZU WISSEN!

Erbschaftssteuer

Im Unterschied zu Deutschland fällt nach österreichischem Recht keine Erbschaftssteuer an; bei Erbschaft oder Schenkung von Grundstücken ist allerdings die Grunderwerbssteuer zu entrichten.

Erbschaftssteuer Österreich
Europäische Erbrechtsverordnung

Sie regelt grenzüberschreitende Erbfälle und gilt für die gesamte EU mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Die Staatsbürgerschaft des Erblassers spielt keine Rolle, es gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Ersatzerbschaft

Bei der Erstellung des Testaments sollte man einen Ersatzerben bestellen. Er kommt zum Zug, sollte der eingesetzte Erbe nicht erben können oder wollen.

Nacherbschaft

oder fideikommisarische Substitution.
Setzt der Erblasser einen Nacherben ein, erhält dieser das Erbe nach dem Ersteingesetzten. Die Nacherbschaft darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das vom Verstorbenen kommt. Der Ersteingesetzte darf das Vermögen nur nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. nur Sparzinsen beheben).

Beispiel: mein Sohn ist Erbe, nach seinem Tod geht es an seine Kinder (meine Enkel) über.

KANN MAN EIN TESTAMENT WIDERRUFEN?

Die Konstante im Leben ist der Wandel – es gibt eine Menge Gründe, warum man ein Testament ändern oder widerrufen will oder muss: eine neue familiäre Konstellation, Krankheit, finanzielle Herausforderungen: im Unterschied zum Erbvertrag ist das kein Problem.

Und so funktioniert’s

  1. Verfasse ein neues Testament: es hebt das ältere auf
  2. Das alte Testament einfach vernichten
  3. Einen Widerruf in Testamentsform machen

Das sicherste ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem dann zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament beim Erben befindet, der ersetzt werden soll.

Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister eingetragen werden.

WAS KOSTET EIN TESTAMENT?

Grundsätzlich kann ein eigenhändiges Testament ohne Rechtshilfe erstellt werden – da das österreichische Erbrecht sehr komplex ist und eine Verletzung der Formvorschriften das Testament ungültig machen kann, empfiehlt sich einen Notar oder Anwalt hinzuzuziehen. Um das Testament richtig zu schreiben, ist dieses Geld ist gut investiert, will man spätere Unklarheiten oder eventuelle Erbstreitigkeiten vermeiden.

Als Richtwerte werden Honorare für ein einfaches Testament von rund € 300-500 genannt. Für mein Testament – aufgrund des etwas komplizierten Patchwork-Familien Hintergrunds waren mehrere Beratungsgespräche nötig – fielen Gebühren von rund € 900,- an. Inklusive Hinterlegung und Registrierung beim Zentralen Testamentsregister.

Wie erwähnt habe nur etwa ein Drittel aller Österreicher über 60 Jahren (insgesamt nur etwa 20%) ein Testament –  eigentlich möchte man aber doch selbst bestimmen, welchen lieben Menschen man was hinterlassen will.

Um sicherzustellen, das jeder erhält, was er soll – und nicht gesetzliche Regelungen greifen – ist eine letztwillige Verfügung unumgänglich. Dafür sollte man auch nicht warten bis ins hohe Alter. Wir alle wissen, wie schnell das Schicksal zuschlagen kann. Ist das Thema Patientenverfügung für dich ebenfalls interessant? Dann kannst du dich in unserem Blog dazu informieren.

In jedem Fall ist es aufgrund des komplexen österreichischen Erbrechts ratsam, eine Anwalt oder Notar zu konsultieren, um sein Testament auch richtig zu schreiben. Sich bereits vor dem ersten Rechtsberatungstermin umfassend Gedanken über die Erbfolge zu machen ist sinnvoll.

Dieser Beitrag soll über die grundlegenden Fakten im Erbrecht aufklären und so helfen ein fundiertes Beratungsgespräch führen zu können. 

Um letztlich mit einer geregelten Hinterlassenschaft sich selbst und seine Erben glücklich zu machen.

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Richtig vererben
Mag. Ulrike Ischler
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